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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22   

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https://dejure.org/2022,29565
OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22 (https://dejure.org/2022,29565)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2022 - 1 S 56.22 (https://dejure.org/2022,29565)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2022 - 1 S 56.22 (https://dejure.org/2022,29565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bestätigt: Carsharing vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 184
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 73.79

    Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr und mithin keine Sondernutzung vorliegt, wenn die Straße straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr und insbesondere dem unbeschränkten Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299 ff., juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5; juris Rn. 11 m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982, a. a. O. Rn. 11).

    Dass sie ihre Fahrzeuge gewerblich nutzen, haben sie mit den Vermietern stationsgebundener Mietfahrzeuge gemein, darüber hinaus auch mit sämtlichen Haltern gewerblich genutzter Fahrzeuge aller Art. Es steht der Annahme des Gemeingebrauchs der Straße nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982, a. a. O. Rn. 13; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 12 StVO Rn. 42a; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459.20 - NJW 2020, 3797, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 28.08.2012 - 3 B 8.12

    BierBike"; Sondernutzung; Gemeingebrauch; Sondernutzungserlaubnis; Nutzung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22
    Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982, a. a. O. Rn. 11).

    Entscheidend bleiben allein die äußerlich erkennbaren Merkmale und deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtschau (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012, a.a.O. Rn. 12).

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr und mithin keine Sondernutzung vorliegt, wenn die Straße straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr und insbesondere dem unbeschränkten Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 - BVerfGE 67, 299 ff., juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5; juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - betreffend stationsungebundenes Carsharing das Abstellen der angebotenen Fahrzeuge als im Rahmen des § 12 Abs. 2 StVO zulässigen verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs und damit als Gemeingebrauch qualifiziert, sieht der Senat sich nicht veranlasst, das stationsungebundene Abstellen von Mietfahrrädern und - ohne dass es im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wäre - Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern, die im Rahmen des gewerblichen Verleihsystems betrieben werden, abweichend von seinen Feststellungen in seinem oben zitierten Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - zu beurteilen.

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG = juris Rn. 12 ff., m. w. N; diesem vorgehend Urteil des beschließenden Senats vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 - zum "BierBike", NWVBl. 2012, 195 = juris.

    (c) Nur ergänzend wird in Ansehung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die dortigen Antragstellerinnen nutzten die Straße nicht dazu, "dort durch ihre Mitarbeiter Mietvertragsabschlüsse vorzunehmen oder für solche Vertragsabschlüsse zu werben", vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 10, darauf hingewiesen, dass von einer solchen Nutzung auch in Bezug auf die Antragstellerin bzw. ihre Mitarbeiter in der Mietfahrräder betreffenden Entscheidung des Senats nicht ausgegangen worden und auch im Hinblick auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht auszugehen ist.

    Für die Qualifizierung eines Verkehrsvorgangs als Sondernutzung kommt es nicht darauf an, ob die Straße für das Anbieten einer verkehrsfremden Ware durch einen Warenautomaten oder - wie vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingewandt - durch einen "Straßenhändler", vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 9, oder eines Verkehrszwecken dienenden Fahrrads oder - wie hier - E-Scooters genutzt wird.

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 10.

  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 829/23

    Sondernutzungserlaubnis für gewerbliches Anbieten von E-Scootern zur Miete im

    Ein wesentlicher Teil der mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin verbundenen Tätigkeiten findet nach dem eingereichten Konzept auf der Straße statt (anders als beim stationsungebundenen Carsharing, vgl. insoweit OVG BlnBdg, Beschl. v. 26.10.2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris Rn. 8).
  • VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 4871/22

    Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 49. Im Ergebnis das Vorliegen einer Sondernutzung in einem (wohl) vergleichbaren Fall verneinend OVG B-B, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 5 ff.
  • VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 4874/22

    Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 49. Im Ergebnis das Vorliegen einer Sondernutzung in einem (wohl) vergleichbaren Fall verneinend OVG B-B, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 5 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23

    Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig

    Im Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus Gelegenheit bestehen, sich mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - auseinanderzusetzen, in welchem das Verwaltungsgericht eine Divergenz zu der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erkannt und deswegen die Berufung zugelassen hat.
  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 810/23

    Sondernutzungserlaubnis für e-Scooter, Auswahlverfahren - Auswahlverfahren, ;

    Ein wesentlicher Teil der mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin verbundenen Tätigkeiten findet nach dem eingereichten Konzept auf der Straße statt (anders als beim stationsungebundenen Carsharing, vgl. insoweit OVG BlnBdg, Beschl. v. 26.10.2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris Rn. 8).
  • VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 5019/22

    Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 49. Im Ergebnis das Vorliegen einer Sondernutzung in einem (wohl) vergleichbaren Fall verneinend OVG B-B, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 5 ff.
  • VG Köln, 11.01.2023 - 21 K 4923/22

    Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, juris, Rn. 49. Im Ergebnis das Vorliegen einer Sondernutzung in einem (wohl) vergleichbaren Fall verneinend OVG B-B, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 5 ff.
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